Zweitveröffentlichungsrecht

Das Zweitveröffentlichungsrecht ist ein Scharnier zwischen klassischem Verlagsvertrag und Open-Access-Strategien. Es gibt Wissenschaftler:innen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bereits erschienene Beiträge nach einer Frist nochmals frei zugänglich zu machen – etwa in einem Repositorium der Hochschule oder auf einer fachlichen Plattform. Damit soll verhindert werden, dass öffentlich geförderte Forschung auf Dauer ausschließlich hinter Paywalls verfügbar ist.

Für Autor:innen ist das Zweitveröffentlichungsrecht ein wichtiges Instrument, um Sichtbarkeit und Zugänglichkeit ihrer Arbeiten zu erhöhen, ohne auf eine Erstveröffentlichung im Verlag verzichten zu müssen. Gleichzeitig wirft es Fragen nach Reichweite, Fristen, Versionen und der praktischen Umsetzung auf.

Rechtliche Grundlage: § 38 Abs. 4 UrhG

In Deutschland ist das Zweitveröffentlichungsrecht in § 38 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Die Norm wurde 2014 eingeführt und schafft ein gesetzliches, unabdingbares Recht für bestimmte wissenschaftliche Publikationen:

  • Sie betrifft wissenschaftliche Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte öffentlich geförderten Forschungstätigkeit entstanden sind.
  • Diese Beiträge müssen in periodisch erscheinenden Sammlungen veröffentlicht worden sein (z. B. Fachzeitschriften, Jahrbücher, fortlaufende Reihen).
  • Den Autor:innen wird das Recht eingeräumt, den Beitrag nach Ablauf von 12 Monaten seit der Erstveröffentlichung erneut öffentlich zugänglich zu machen.
  • Die Zweitveröffentlichung darf nur eine Version des Manuskripts sein, die der akzeptierten Fassung (postprint) entspricht; die Verlagsfassung (Layout, Satz) ist nicht zwingend umfasst.
  • Das Recht ist unabdingbar – vertragliche Vereinbarungen können es nicht ausschließen oder beschneiden.

Wesentlich ist: Das Zweitveröffentlichungsrecht betrifft nicht alle Publikationen, sondern eine klar definierte Fallgruppe. Monographien (Bücher), Sammelbände oder nicht überwiegend öffentlich finanzierte Projekte fallen in der Regel nicht darunter, sofern keine vertraglichen Open-Access- oder Zweitveröffentlichungsoptionen vereinbart wurden.

Zielsetzung: Öffentlicher Zugang zu öffentlich finanzierter Forschung

Der Gesetzgeber verfolgt mit § 38 Abs. 4 UrhG eine forschungspolitische und gesellschaftliche Zielsetzung: Forschung, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert wurde, soll auch der Öffentlichkeit zugutekommen – ohne ausschließlich über kostenpflichtige Zeitschriftenabonnements zugänglich zu sein.

Das Zweitveröffentlichungsrecht ist damit ein Mindeststandard:

  • Autor:innen können weiterhin in etablierten Zeitschriften publizieren, deren Geschäftsmodelle auf Subskriptionen oder Lizenzverträgen beruhen.
  • Zugleich erhalten sie die rechtliche Möglichkeit, ihre Beiträge nach einer Frist frei zugänglich zu machen – etwa über das Repositorium ihrer Hochschule, fachliche Server oder eigene Webseiten.

Es ergänzt damit vertragliche und institutionelle Open-Access-Regelungen: Viele Verlage gestatten heute bereits freiwillig Zweitveröffentlichungen (teilweise mit eigenen Fristen und Bedingungen), viele Förderorganisationen erwarten oder verlangen Open-Access-Lösungen. Das gesetzliche Zweitveröffentlichungsrecht stellt sicher, dass Autor:innen mindestens ein solches Recht haben, unabhängig von individuellen Vertragsklauseln.

Voraussetzungen im Detail

Ob ein konkreter Beitrag unter das Zweitveröffentlichungsrecht fällt, entscheidet sich an mehreren Kriterien, die zusammenspielen:

  1. Art der Publikation
    Der Beitrag muss in einer periodisch erscheinenden Sammlung erscheinen – typischerweise in Fachzeitschriften oder fortlaufenden Reihen. Einzelmonographien sind nicht erfasst.
  2. Art der Forschung
    Die zugrunde liegende Forschung muss mindestens zur Hälfte öffentlich finanziert sein. Das kann durch Drittmittel (DFG, BMBF, EU etc.), institutionelle Grundmittel oder eine Kombination erfolgen.
  3. Autorschaft
    Das Recht steht der/dem Urheber:in selbst zu. Bei mehreren Autor:innen (Co-Autorenschaft) wird das Recht gemeinsam ausgeübt; regelmäßig ist eine abgestimmte Entscheidung sinnvoll, um uneinheitliche Zweitveröffentlichungen zu vermeiden.
  4. Frist
    Die Zweitveröffentlichung darf frühestens 12 Monate nach der Erstveröffentlichung erfolgen. Entscheidend ist das Datum der ersten Veröffentlichung in der Zeitschrift oder Reihe.
  5. Version
    Erfasst ist die Manuskriptversion nach Begutachtung (accepted manuscript, postprint), nicht zwingend die endgültig gesetzte Verlagsversion (Version of Record). Inhaltlich soll der Beitrag entsprechen, formal kann und darf er von der Layoutfassung abweichen.
  6. Umfang
    Die Zweitveröffentlichung darf nur zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgen. Typischerweise ist das bei Repositorien und Hochschulservern gegeben; die Nutzung im Rahmen klassischer wissenschaftlicher Kommunikation ist hiervon nicht berührt.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich auf das gesetzliche Zweitveröffentlichungsrecht berufen – unabhängig davon, ob der Verlagsvertrag dazu ausdrücklich etwas sagt.

Verhältnis zu Verlagsverträgen und Open-Access-Modellen

In der Praxis überschneiden sich drei Ebenen:

  • Gesetzliches Zweitveröffentlichungsrecht (§ 38 Abs. 4 UrhG)
    – gilt automatisch für die gesetzlich definierte Fallgruppe und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
  • Vertragliche Regelungen mit Verlagen
    – viele Verlage erlauben (über oder neben dem Gesetz) Zweitveröffentlichungen, mit teils abweichenden Fristen, Versionen und Plattformen.
  • Open-Access-Modelle
    – Gold/Hybrid/Diamond-Open-Access-Regelungen, bei denen Beiträge unmittelbar frei zugänglich erscheinen, häufig gegen Finanzierung über Projektmittel oder Institutionen.

Für Autor:innen ist es wichtig, diese Ebenen zu unterscheiden und gezielt zu kombinieren:

  • Wo ein Verlag bereits großzügige Zweitveröffentlichungsregelungen (z. B. kürzere Frist, Erlaubnis der Verlags-PDF) vorsieht, kann dies über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen.
  • Wo ein Verlagsvertrag restriktiv erscheint, bleibt das gesetzliche Zweitveröffentlichungsrecht für die erfassten Beiträge trotzdem bestehen.
  • Wo ein Beitrag ohnehin im Gold-Open-Access-Modell erscheint, wird das Zweitveröffentlichungsrecht faktisch überlagert – aber nicht aufgehoben.

In der Vertrags- und Publikationspraxis empfiehlt es sich, Zweitveröffentlichungsfragen frühzeitig zu klären – idealerweise vor Unterzeichnung des Vertrags:

  • Möchte die Hochschule eine Repositoriums-Zweitveröffentlichung?
  • Gibt es Fördervorgaben (z. B. DFG, EU, Plan-S-ähnliche Policies)?
  • Welche Version (Postprint, Verlags-PDF) soll später zweitveröffentlicht werden?

Ein transparenter Umgang verhindert spätere Konflikte und erleichtert die praktische Umsetzung.

Praktische Umsetzung: Wo und wie zweitveröffentlichen?

Ist geklärt, dass ein Beitrag unter § 38 Abs. 4 UrhG fällt und die 12-Monats-Frist abgelaufen ist, stellt sich die Frage der konkreten Umsetzung. Typische Schritte sind:

  1. Klärung der Version
    In der Regel wird das „accepted manuscript“ genutzt: die Version nach Begutachtung, mit allen inhaltlichen Änderungen, aber ohne ggf. vom Verlag eingebrachtes Layout.
  2. Plattformwahl
    – Institutionelles Repositorium der Hochschule oder Forschungseinrichtung (oft erste Wahl, da in vielen Policies vorgesehen)
    – Fachrepositorium, falls vorhanden (z. B. themenspezifische Server)
    – ergänzend ggf. eigene Website bzw. Projektseite, sofern dies mit den Bedingungen vereinbar ist.
  3. Metadatenpflege
    Die Zweitveröffentlichung sollte mit vollständigen bibliographischen Angaben zur Erstveröffentlichung versehen werden (journal, year, volume, pages, DOI), damit klar erkennbar bleibt, dass es sich um die nachträglich frei zugänglich gemachte Version eines bereits erschienenen Artikels handelt.
  4. Lizenzkennzeichnung
    Wo institutionelle Richtlinien dies vorsehen, wird der Zweitveröffentlichung eine offene Lizenz (z. B. CC-BY, CC-BY-NC) zugeordnet. Wichtig ist, dass diese Lizenz mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist – hier können OA-Beauftragte oder Bibliotheken unterstützen.
  5. Institutionelle Unterstützung nutzen
    Viele Hochschulbibliotheken bieten konkrete Hilfestellungen: Musterformulare, Upload-Prozesse, rechtliche Hinweise und teilweise auch aktive Ansprache von Autor:innen, deren Beiträge zweitveröffentlichungsfähig sind.

Aus Autor:innensicht lohnt es sich, diese Unterstützungsstrukturen zu nutzen – nicht zuletzt, weil Zweitveröffentlichungen mit vergleichsweise geringem Zusatzaufwand die Reichweite und Zitierwahrscheinlichkeit eines Beitrags erhöhen können.

Zweitveröffentlichungsrecht und Bücher

Das gesetzliche Zweitveröffentlichungsrecht ist auf Beiträge in periodisch erscheinenden Sammlungen zugeschnitten; klassische Monographien, Sammelbände und Fachbücher fallen regelmäßig nicht darunter.

Für Bücher sind daher andere Wege entscheidend:

  • vertraglich vereinbarte Open-Access-Optionen (z. B. geförderte OA-Monographien),
  • institutionelle Förderprogramme, die Bücher unmittelbar oder nach einer Embargofrist frei zugänglich machen,
  • oder individuelle Vereinbarungen über digitale Zweitauflagen oder Open-Access-Stellungen zu einem späteren Zeitpunkt.

Hier spielt weniger das Zweitveröffentlichungsrecht im engen Sinne eine Rolle, sondern die Open-Access-Strategie des Verlags und die Förderlandschaft der Autor:innen.

Zweitveröffentlichungsrecht und Optimedien

Für Optimedien – mit Schwerpunkten in Rechts-, Sozial-, Geistes- und ausgewählten Naturwissenschaften – ist das Zweitveröffentlichungsrecht Teil der Publikationsrealität, insbesondere bei Zeitschriftenbeiträgen oder Beiträgen in periodisch erscheinenden Reihen.

In der Zusammenarbeit mit Autor:innen bedeutet das:

  • Optimedien respektiert das gesetzliche Zweitveröffentlichungsrecht und gestaltet Verträge so, dass dieses Recht nicht eingeschränkt wird.
  • Autor:innen werden ermutigt, ihre institutionellen und förderrechtlichen Vorgaben (z. B. DFG- oder EU-Policies) frühzeitig mitzuteilen, damit Publikations- und Zweitveröffentlichungswege aufeinander abgestimmt werden können.
  • Bei geeigneten Projekten können kombinierte Modelle vereinbart werden: etwa Erstveröffentlichung im Verlag (Print + E-Book) und parallele oder nachgelagerte Zweitveröffentlichung von Postprints in Repositorien.

Im Bereich von Monographien und Sammelbänden setzt Optimedien ergänzend auf Open-Access-orientierte Lösungen, die über das Zweitveröffentlichungsrecht im engeren Sinne hinausgehen – etwa geförderte OA-Bücher, hybride Modelle oder Embargofristen mit späterer Freischaltung digitaler Fassungen.

Für Autor:innen heißt das:

  • Sie müssen sich nicht zwischen „Verlag“ und „frei zugänglich“ entscheiden,
  • sondern können beides kombinieren: professionelle verlegerische Erstveröffentlichung und – wo rechtlich möglich und politisch gewünscht – Zweitveröffentlichungen, die die Sichtbarkeit ihrer Forschung zusätzlich erhöhen.

Das Zweitveröffentlichungsrecht wird so zu einem Baustein einer integrierten Publikationsstrategie, in der wissenschaftliche Qualität, langfristige Verfügbarkeit und offene Zugänglichkeit miteinander verbunden werden.

Ihre OPTIMEDIEN Redaktion