Übersicht
Thema und Fragestellung
Die Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft schreibt einen Aufsatzwettbewerb zum Thema „Ziviler Ungehorsam im 21. Jahrhundert: Wie weit bewegen sich Aktivisten noch im Rahmen der geltenden Gesetze?“ aus und verbindet damit eine gesellschaftlich hochaktuelle Frage mit einem präzisen juristischen Prüfauftrag: Protest ist im Rechtsstaat grundrechtlich geschützt, kann aber dort in Konflikt mit der Rechtsordnung geraten, wo Regelverstöße bewusst eingesetzt werden – etwa durch Blockaden oder andere Störaktionen, die Rechte Dritter berühren oder staatliche Funktionsabläufe beeinträchtigen. Genau diese Grenzzone soll dogmatisch belastbar vermessen werden.
Die Ausschreibung verortet das Thema ausdrücklich in einer Reihe historischer und aktueller Bezugspunkte – von den „68ern“ über Brokdorf, Gorleben und den Hambacher Forst bis hin zu Black Lives Matter, Fridays for Future und den Aktionen der „Letzten Generation“. Damit wird deutlich, dass ziviler Ungehorsam nicht neu ist, sich seine Formen und seine gesellschaftliche Resonanz jedoch im 21. Jahrhundert verändert haben: Protest wird schneller mobilisiert, stärker medialisiert und häufiger als strategisches Mittel genutzt, um politische Entscheidungen unter Druck zu setzen. Die juristische Frage bleibt dabei konstant, wird aber schärfer: Wo endet zulässige politische Kommunikation, und ab wann liegt ein Verhalten vor, das straf- oder ordnungsrechtlich zu qualifizieren ist?
Im Kern führt das Thema in das Spannungsfeld zwischen Meinungs- und Versammlungsfreiheit einerseits und dem Schutz der Rechtsgüter Dritter sowie der Funktionsfähigkeit öffentlicher Strukturen andererseits. Die Ausschreibung benennt typische Aktionsformen – etwa Protest „auf Bäumen, Gleisen oder Kreuzungen“ – und lenkt damit auf klassische Abgrenzungsfragen: Handelt es sich noch um eine Versammlung oder Demonstration, oder um eine Blockade, die faktisch Zwang gegenüber Dritten entfaltet? Welche Maßstäbe gelten für Auflagen, polizeiliche Eingriffe und Prognoseentscheidungen, und wie verhalten sich verfassungsrechtliche Schutzdimensionen zu strafrechtlichen Kategorien wie Nötigung oder der Frage der Verwerflichkeit? Die ebenfalls angesprochene Formel „Heiligt der Zweck das Mittel?“ ist dabei gerade der Punkt, an dem juristische Argumentation gefordert ist: Moralische Dringlichkeit ersetzt keine Rechtfertigung, kann aber als Kontext für die Abwägung relevant werden, soweit das Recht dafür Kriterien bereithält.
Anforderungen
Die Ausschreibung öffnet das Feld bewusst bis an die Ränder strafrechtlicher Zuschreibungen, indem sie die Debatte um besonders weitgehende Einordnungen – etwa den Begriff der „kriminellen Vereinigung“ – anklingen lässt. Damit wird der Beitrag nicht nur zu einer grundrechtsdogmatischen, sondern auch zu einer methodischen Übung: Der Aufsatz muss sauber trennen zwischen politischer Bewertung, strafprozessualer Ermittlungslage und materiell-rechtlicher Tragfähigkeit, ohne in Überzeichnung oder Bagatellisierung zu verfallen.
Teilnahmeberechtigt sind Jurastudierende an deutschen Universitäten (einschließlich Promotionsstudierender) sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare; auch Gemeinschaftsarbeiten sind zugelassen. Formell gelten klare Vorgaben (u. a. maximal 30 Seiten, Times New Roman 12, 1,5-zeilig, 5 cm linker Rand, Gliederungsschema A. → I. → 1. → a) → (1), mit Deckblatt, kurzem Lebenslauf, Inhalts- und Literaturverzeichnis; zusätzlich wird ein hochauflösendes Passfoto erbeten). Juror ist Dr. Rainald Gerster, Präsident des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main.
Einreichungsfrist
Das Preisgeld beträgt 10.000 Euro; die Stiftung behält sich vor, mehrere Beiträge auszuzeichnen sowie das Preisgeld zu erhöhen oder zu teilen. Als Einsendeschluss nennt die Ausschreibung den 31.12.2023; eingereicht werden soll per E-Mail oder Post an die Stiftung (z. Hd. RA Dr. Mark C. Hilgard, Frankfurt am Main; E-Mail: vorstand@shra.de). Darüber hinaus stellt die Ausschreibung in Aussicht, eine Auswahl der Beiträge in Band 14 der Schriftenreihe zu veröffentlichen und eine zusammenfassende Darstellung in F.A.Z. Einspruch aufzunehmen; mit der Einreichung werden Einverständnis zur Veröffentlichung und die eigenständige Verfasserschaft erklärt.
Ihre OPTIMEDIEN Redaktion

