Ethikkodex
Leitlinien zur Publikationsethik
(Stand: 09/2025)
Präambel
Der Optimedien Verlag versteht wissenschaftliches Publizieren als einen zentralen Beitrag zur akademischen und gesellschaftlichen Diskussion. Mit unseren Veröffentlichungen in den Rechts-, Sozial-, Geistes- und Naturwissenschaften tragen wir dazu bei, Wissen zu sichern, zu verbreiten und weiterzuentwickeln. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Forschungsergebnissen erfordert klare ethische Standards. Der vorliegende Ethikkodex für Publikationen orientiert sich an den Leitlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG-Kodex), den Empfehlungen des Committee on Publication Ethics (COPE) sowie internationalen Standards guter wissenschaftlicher Praxis. Ziel dieses Kodex ist es, Transparenz, Fairness und wissenschaftliche Integrität im gesamten Publikationsprozess sicherzustellen – von der Einreichung über die Begutachtung bis zur Veröffentlichung und Archivierung.
1. Urheberrecht und Mitwirkung
1.1 Kriterien für die Urheberschaft
Die Zuerkennung der Autorenschaft richtet sich nach dem Grundsatz, dass nur diejenigen als Autor:innen benannt werden dürfen, die einen wesentlichen wissenschaftlichen Beitrag zur Entstehung des Werkes geleistet haben. Maßgeblich ist nicht bloß eine organisatorische, administrative oder finanzielle Unterstützung, sondern die substanzielle Mitwirkung an Konzeption, Durchführung, Analyse oder Interpretation der Arbeit. Nach § 7 UrhG gilt als Urheber:in, wer ein Werk geschaffen hat. Daraus folgt, dass ausschließlich Personen, die eigenständig schöpferisch tätig waren, als Autor:innen auftreten dürfen. Eine rein administrative Tätigkeit, die Bereitstellung von Infrastruktur oder die Finanzierung allein begründen keine Urheberschaft. Jede Autor:in muss daher:
- einen originären wissenschaftlichen Beitrag zur Forschungsarbeit oder zum Manuskript geleistet haben (z. B. durch theoretische Konzeption, methodische Entwicklung, empirische Auswertung oder Textgestaltung),
- die endgültige Fassung des Manuskripts vor der Einreichung bei Optimedien geprüft und genehmigt haben,
- die wissenschaftliche Verantwortung für den gesamten Text übernehmen, insbesondere hinsichtlich Richtigkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit.
Damit wird gewährleistet, dass Autorschaft keine bloße Zuschreibung ist, sondern eine rechts- und wissenschaftsethisch abgesicherte Verantwortung für den Inhalt des Werkes darstellt.
1.2 Danksagungen an Mitwirkende
Mitwirkende, die die Voraussetzungen für eine Autorenschaft nicht erfüllen, sollten in einem gesonderten Abschnitt („Danksagungen“) oder in einer Fußnote ausdrücklich gewürdigt werden. Hierzu zählen insbesondere:
- technische Mitarbeit (z. B. Unterstützung bei Layout, Datenerhebung oder Übersetzungen),
- organisatorische Leistungen (z. B. Projektkoordination, administrative Betreuung),
- finanzielle oder institutionelle Förderung (z. B. Stiftungen, Forschungsförderprogramme).
Die Verantwortung für eine angemessene Anerkennung liegt bei den Autor:innen. Optimedien behält sich vor, in Fällen offenkundiger Unterlassung oder bei Anhaltspunkten für ein Fehlverhalten eine Ergänzung anzuregen; dies geschieht stets im Einvernehmen mit allen Beteiligten.
1.3 Streitigkeiten über die Urheberschaft
Konflikte darüber, wer als Autor:in zu nennen ist und in welcher Reihenfolge, sind primär von den Beteiligten selbst zu klären. Der Verlag wird erst einbezogen, wenn eine interne Einigung nicht möglich ist. In solchen Fällen orientiert sich Optimedien an den Empfehlungen des Committee on Publication Ethics (COPE) sowie an den allgemeinen Grundsätzen der §§ 242, 826 BGB (Treu und Glauben, Sittenwidrigkeit). Diese Maßstäbe gewährleisten Fairness und Transparenz. Das Verfahren sieht vor:
- Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme aller Beteiligten,
- Prüfung des Sachverhalts durch den Verlag unter Berücksichtigung der COPE-Leitlinien,
- Entscheidung über das weitere Vorgehen (z. B. vorläufige Aussetzung des Begutachtungsverfahrens, Änderung der Autor:innenliste, Ablehnung der Veröffentlichung).
Eine gerichtliche Klärung über Urheberrechte bleibt unberührt; sie fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß §§ 97 ff. UrhG.
1.4 Mehrfacheinreichungen und redundante Veröffentlichungen
Eine Mehrfacheinreichung desselben Manuskripts bei mehreren Verlagen ist unzulässig. Dieses Vorgehen kann sowohl urheberrechtliche Konflikte (§§ 15 ff. UrhG) als auch Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis nach sich ziehen. Eine Zweit- oder Folgepublikation ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, etwa wenn:
- das Werk bisher ausschließlich in einer anderen Sprache erschienen ist und nun in einer wissenschaftlich fundierten Übersetzung eingereicht wird,
- ein Beitrag in einem Sammelband unverzichtbar ist und anderweitig nicht verfügbar gemacht werden kann,
- es sich um eine wesentlich überarbeitete und substantiell erweiterte Fassung einer früheren Publikation handelt.
In diesen Fällen sind die Autor:innen verpflichtet,
- sich mit den Verlagen der Erstveröffentlichung abzustimmen,
- die entsprechenden Nutzungsrechte schriftlich einzuholen (§ 31 UrhG),
- Optimedien die Rechtslage offenzulegen und zu dokumentieren.
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Werk in das Programm aufgenommen werden. Der Verlag prüft die Unterlagen sorgfältig und behält sich vor, im Zweifelsfall die Veröffentlichung abzulehnen.
2. Geistiges Eigentum und Publikationsrechte
2.1 Originalität und Schutz des geistigen Eigentums
Alle bei Optimedien eingereichten Arbeiten müssen eine eigenständige wissenschaftliche Leistung darstellen. Texte, Abbildungen, Tabellen und Daten dürfen nicht gegen bestehende Schutzrechte verstoßen. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt gemäß § 2 Abs. 1 UrhG Sprachwerke, wissenschaftliche Darstellungen, Musikwerke, Abbildungen, Zeichnungen, Pläne und andere Formen schöpferischer Ausdrucksformen. Mit der Einreichung versichern die Autor:innen, dass sie entweder alleinige Urheber:innen sind oder über die notwendigen Rechte zur Veröffentlichung verfügen. Werke Dritter dürfen nur verwendet werden, wenn
- ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand greift (z. B. Zitatrecht nach § 51 UrhG), oder
- die ausdrückliche Zustimmung der Rechteinhaber:innen vorliegt.
Plagiate, unautorisierte Übernahmen oder unzureichende Quellenangaben stellen sowohl Verstöße gegen die wissenschaftliche Integrität als auch gegen das UrhG dar und können rechtliche sowie wissenschaftsethische Konsequenzen nach sich ziehen.
2.2 Exklusivität der Einreichung
Mit der Einreichung bestätigen die Autor:innen, dass das Manuskript nicht gleichzeitig bei einem anderen Verlag oder einer Zeitschrift im Prüfungs- oder Begutachtungsverfahren ist. Dieses Exklusivitätsprinzip schützt die Integrität des Publikationsprozesses und verhindert Mehrfachverwertungen, die gegen die Grundsätze des Urhebervertragsrechts (§§ 31 ff. UrhG) verstoßen könnten. Sollte in besonderen Ausnahmefällen eine parallele Einreichung erforderlich sein (z. B. bei Übersetzungen oder kooperativen Projekten), ist dies vollständig offenzulegen. Optimedien behält sich das Recht vor, in solchen Fällen nach sorgfältiger Prüfung über die Annahme oder Ablehnung zu entscheiden.
2.3 Übertragung von Nutzungsrechten
Mit der Annahme eines Werkes schließen die Autor:innen mit Optimedien einen Verlagsvertrag (§§ 8 ff. Verlagsgesetz, §§ 31 ff. UrhG). Darin wird verbindlich geregelt, welche Nutzungsrechte auf den Verlag übertragen werden. Im Regelfall gilt:
- Gedruckte Werke: ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung (§ 15 UrhG).
- Digitale Publikationen: zusätzlich das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).
- Open-Access-Veröffentlichungen: Vergabe nicht-exklusiver Nutzungsrechte, häufig auf Basis von Creative-Commons-Lizenzen. In diesem Fall verbleiben die urheberrechtlichen Nutzungsrechte im Wesentlichen bei den Autor:innen, während der Verlag die Veröffentlichung und Verbreitung sicherstellt.
Die konkrete Ausgestaltung (exklusiv/nicht-exklusiv, räumlich, zeitlich, inhaltlich) wird jeweils vertraglich festgelegt. Änderungen oder Einschränkungen sind nur in schriftlicher Form wirksam.
2.4 Einholung von Genehmigungen
Für die Wiedergabe von Inhalten, die dem Urheberrecht Dritter unterliegen (z. B. Abbildungen, Fotografien, Tabellen, längere Textauszüge), sind die Autor:innen verpflichtet, vor Einreichung die notwendigen Genehmigungen einzuholen. Diese müssen dem Verlag auf Anfrage nachgewiesen werden. Besondere Beachtung verdienen:
- Bildrechte: Auch Fotografien genießen urheberrechtlichen Schutz (§§ 72, 77 UrhG).
- Datenbankrechte: Nach §§ 87a ff. UrhG können Datenbankhersteller eigene Schutzrechte geltend machen.
- Verlagsrechte: Bei bereits publizierten Werken können neben dem Urheber auch Verlage oder Lizenzgeber Rechte innehaben.
Ohne den entsprechenden Nachweis kann das Manuskript nicht in das Verlagsprogramm aufgenommen werden.
2.5 Schutz der Rechte von Autor:innen
Optimedien verpflichtet sich, die Rechte der Autor:innen zu wahren und unzulässige Eingriffe Dritter in ihr geistiges Eigentum zu verhindern. Der Verlag gewährleistet insbesondere, dass
- alle Veröffentlichungen mit korrekter Namensnennung der Urheber:innen erfolgen (§ 13 UrhG),
- Werke nach Möglichkeit vor unberechtigter Vervielfältigung oder Verbreitung geschützt werden,
- bei Open-Access-Publikationen klare Lizenzbedingungen angegeben sind, die den Autor:innen Rechtssicherheit verschaffen.
Der Verlag versteht sich dabei nicht nur als Verwerter, sondern als Partner der Autor:innen bei der Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte.
3. Einsatz generativer KI-Systeme
3.1 Grundsatz
Der Einsatz von generativen KI-Systemen (z. B. Sprachmodelle, Textgeneratoren, Bild- oder Codegeneratoren) im wissenschaftlichen Publizieren wirft besondere Fragen im Hinblick auf Urheberschaft, Transparenz und wissenschaftliche Integrität auf.
Optimedien erkennt an, dass solche Systeme nützliche Hilfsmittel sein können, insbesondere bei sprachlicher Optimierung, stilistischer Vereinfachung, Datenanalyse oder formaler Strukturierung. Gleichzeitig wird betont, dass KI-Systeme nicht als Urheber:innen im Sinne des deutschen Urheberrechts (§ 7 UrhG) gelten können, da ihnen die menschliche Schöpfungshöhe fehlt.
3.2 Zulässige Formen der Nutzung
Autor:innen dürfen KI-gestützte Tools einsetzen, sofern dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden und die wissenschaftliche Verantwortung beim Menschen verbleibt. Zulässig sind insbesondere:
- stilistische und sprachliche Verbesserungen (z. B. Grammatik, Rechtschreibung, Lesefluss),
- technische Unterstützung bei der Formatierung oder Literaturverwaltung,
- explorative Nutzung von KI zur Ideenfindung,
- Formulierungsvorschlägen oder Übersetzungen,
- Datenanalyse oder statistische Vorverarbeitung, soweit die zugrunde liegenden Daten rechtmäßig erhoben und verarbeitet wurden.
Nicht zulässig ist die Nutzung, wenn dadurch Inhalte entstehen, die:
- als eigenständige kreative oder wissenschaftliche Leistung dargestellt werden, ohne dass ein Mensch sie geprüft, überarbeitet und verantwortet hat,
- urheberrechtlich geschützte Werke Dritter unrechtmäßig reproduzieren oder verfälschen,
- zu fehlerhaften oder verfälschten Zitaten, Quellen oder Daten führen.
3.3 Transparenz und Offenlegung
Zur Wahrung von Transparenz im Publikationsprozess sind Autor:innen verpflichtet, den Einsatz generativer KI offenzulegen. Dies umfasst:
- die Benennung des konkret verwendeten Tools (Name, Version, Anbieter),
- die Beschreibung des Zwecks der Nutzung (z. B. sprachliche Optimierung, Übersetzung, Datenaufbereitung),
- die Abgrenzung zwischen menschlichem Beitrag und maschineller Unterstützung.
Diese Angaben sind im Manuskript (z. B. im Vorwort, Methodenteil) oder in einer Fußnote kenntlich zu machen.
3.4 Verantwortung der Autor:innen
Die volle Verantwortung für Inhalt, Richtigkeit und Integrität der Arbeit liegt bei den Autor:innen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- sämtliche durch KI erzeugten Inhalte kritisch zu prüfen,
- Fakten, Quellenangaben und Zitate auf ihre Korrektheit zu kontrollieren,
- sicherzustellen, dass keine rechtswidrigen, diskriminierenden oder wissenschaftlich unhaltbaren Inhalte übernommen werden.
Eine Übertragung dieser Verantwortung auf Entwickler:innen oder Anbieter von KI-Systemen ist ausgeschlossen.
3.5 Datenschutz und Datensicherheit
Die Nutzung generativer KI ist nur unter strikter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO, BDSG) zulässig. Dies bedeutet:
- Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine rechtliche Grundlage besteht (Art. 6 DSGVO).
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten, personenbezogene Forschungsdaten) dürfen nicht ohne geeignete Schutzmaßnahmen in externe KI-Systeme eingegeben werden.
- Autor:innen sind verpflichtet, die Rechtskonformität der Datenverarbeitung vorab zu prüfen und sich bei Bedarf mit Einrichtungen oder Fördergebern abzustimmen.
3.6 Verlagsseitige Maßnahmen
Optimedien behält sich vor, Manuskripte stichprobenartig auf nicht deklarierte KI-Nutzung zu prüfen. Werden Verstöße festgestellt, können folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- Aufforderung zur nachträglichen Offenlegung,
- Korrekturhinweise oder Ergänzungen im veröffentlichten Werk,
- Zurückweisung des Manuskripts oder Rücknahme einer bereits erfolgten Veröffentlichung (Retraction) in gravierenden Fällen.
3.7 Ethische Dimension
Die Nutzung generativer KI darf nicht zur Aushöhlung wissenschaftlicher Originalität führen. Wissenschaftliche Publikationen beruhen auf der individuellen intellektuellen Leistung der Forschenden. KI kann diese Arbeit unterstützen, aber nicht ersetzen. Der Verlag versteht es als gemeinsame Aufgabe von Autor:innen, Herausgeber:innen und Gutachter:innen, eine Balance zwischen technologischem Fortschritt und den Grundprinzipien guter wissenschaftlicher Praxis zu wahren.
4. Interessenkonflikte und Transparenzpflichten
4.1 Grundsatz
Wissenschaftliche Integrität setzt voraus, dass alle potenziellen Interessenkonflikte offengelegt werden. Solche Konflikte entstehen, wenn persönliche, institutionelle oder finanzielle Verbindungen die Objektivität, Unabhängigkeit oder Glaubwürdigkeit von Autor:innen, Herausgeber:innen oder Gutachter:innen beeinträchtigen können. Optimedien verpflichtet sich, Interessenkonflikte frühzeitig zu identifizieren und durch klare Verfahren transparent zu machen, sodass die wissenschaftliche Bewertung ausschließlich auf der Qualität der Arbeit beruht.
4.2 Arten von Interessenkonflikten
Interessenkonflikte können unterschiedliche Formen annehmen, insbesondere:
- finanzielle Interessen: Drittmittelförderungen, Unternehmensbeteiligungen, Beratungsverträge oder Sponsoring im Zusammenhang mit dem Publikationsthema,
- institutionelle Interessen: Zugehörigkeit zu Einrichtungen, die durch die Veröffentlichung profitieren oder beeinträchtigt werden könnten,
- persönliche Beziehungen: Freundschaften, familiäre Bindungen oder Rivalitäten, die das Urteil beeinflussen können,
- akademische Interessen: Konkurrenzsituationen, in denen die Veröffentlichung die Reputation oder Karrierechancen anderer unmittelbar berührt.
Diese Konstellationen führen nicht automatisch zum Ausschluss vom Publikationsprozess, sie müssen jedoch stets transparent offengelegt werden.
4.3 Offenlegungspflichten der Autor:innen
Autor:innen sind verpflichtet, sämtliche relevanten Interessenkonflikte bei Einreichung des Manuskripts schriftlich offenzulegen. Dazu gehören insbesondere:
- Angaben zu Fördergeldern, Sponsoren oder finanziellen Unterstützern,
- institutionelle Zugehörigkeiten mit Bezug zum Publikationsthema,
- persönliche Beziehungen, die zu einem Interessenkonflikt führen können.
Die Angaben werden vertraulich behandelt und nur in dem Umfang veröffentlicht, der für die Transparenz gegenüber der wissenschaftlichen Gemeinschaft erforderlich ist.
4.4 Offenlegungspflichten der Gutachter:innen
Gutachter:innen müssen vor Annahme eines Begutachtungsauftrags mögliche Interessenkonflikte offenlegen. Dazu zählen insbesondere:
- enge persönliche oder institutionelle Bindungen zu den Autor:innen,
- Konkurrenzsituationen im selben Forschungsfeld,
- eigene finanzielle oder institutionelle Abhängigkeiten.
Bestehen relevante Konflikte, entscheidet Optimedien über eine Neubestellung oder eine eingeschränkte Begutachtung unter klarer Kennzeichnung.
4.5 Offenlegungspflichten der Herausgeber:innen
Auch Herausgeber:innen von Sammelbänden oder Schriftenreihen unterliegen der Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten. Bei Überschneidungen von wissenschaftlicher Verantwortung und persönlichen oder institutionellen Interessen hat die Wahrung der Unabhängigkeit Vorrang.
4.6 Rechtliche Grundlagen
Die Verpflichtung zur Transparenz bei Interessenkonflikten stützt sich auf:
- die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB),
- das Irreführungsverbot des § 5a UWG (Verschweigen wesentlicher Informationen),
- die Vorgaben guter wissenschaftlicher Praxis nach DFG-Kodex und COPE-Leitlinien.
4.7 Maßnahmen bei Verstößen
Werden Interessenkonflikte nachträglich bekannt, die nicht offengelegt wurden, kann Optimedien folgende Maßnahmen ergreifen:
- Aufforderung zur nachträglichen Offenlegung,
- Ergänzung eines Hinweises in der veröffentlichten Arbeit,
- Ausschluss vom Begutachtungs- oder Publikationsprozess,
- in gravierenden Fällen: Rücknahme der Publikation (Retraction).
Ziel dieser Maßnahmen ist nicht die Bestrafung, sondern die Wiederherstellung von Transparenz und Vertrauen im Publikationsprozess.
5. Datenaustausch und Sicherung der Reproduzierbarkeit
5.1 Grundsatz
Transparenz und Nachvollziehbarkeit sind Grundpfeiler wissenschaftlicher Integrität. Forschungsergebnisse entfalten ihren vollen Wert erst dann, wenn sie von anderen überprüft, diskutiert und weiterentwickelt werden können. Optimedien fordert daher, dass Autor:innen ihre zugrunde liegenden Daten, Methoden und Materialien soweit wie möglich offenlegen, um Reproduzierbarkeit und wissenschaftliche Anschlussfähigkeit sicherzustellen.
5.2 Offenlegung von Daten
Autor:innen sollen erhobene oder genutzte Daten so dokumentieren und bereitstellen, dass eine Überprüfung und Nachnutzung der Ergebnisse möglich ist. Dies kann insbesondere erfolgen durch:
- Ablage in institutionellen oder fachspezifischen Repositorien,
- Veröffentlichung als Supplementary Material zusammen mit der Publikation,
- Bereitstellung auf Anfrage, sofern keine rechtlichen oder ethischen Hindernisse bestehen.
Die Daten müssen in zugänglichen Formaten bereitgestellt werden, die eine Nachnutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermöglichen.
5.3 Grenzen des Datenaustauschs
Die Verpflichtung zur Datenfreigabe unterliegt rechtlichen und ethischen Schranken:
- Datenschutz: Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet oder veröffentlicht werden, wenn eine Rechtsgrundlage besteht (Art. 6 DSGVO) oder eine wirksame Anonymisierung erfolgt ist. Besonders schutzwürdige Daten (z. B. Gesundheitsdaten, Art. 9 DSGVO) dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung offengelegt werden.
- Urheberrecht: Werke und Datenbanken können nach §§ 2, 87a ff. UrhG geschützt sein. Eine Weitergabe ist nur mit Zustimmung der Rechteinhaber:innen zulässig.
- Vertragliche Bindungen: Kooperationsverträge, Fördervereinbarungen oder Geheimhaltungsabreden können die Freigabe von Daten einschränken.
Autor:innen sind verpflichtet, diese Rahmenbedingungen zu prüfen und dem Verlag etwaige Einschränkungen transparent offenzulegen.
5.4 Reproduzierbarkeit von Forschungsergebnissen
Zur Sicherstellung der Reproduzierbarkeit reicht die Datenbereitstellung allein nicht aus. Auch das methodische Vorgehen ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere:
- Darstellung von Forschungsfragen, Hypothesen und theoretischem Hintergrund,
- eine transparente Beschreibung der Datenerhebung und -auswertung,
- Offenlegung der verwendeten Software, Algorithmen oder Simulationen,
- klare Kennzeichnung von Limitationen und möglichen Fehlerquellen.
Eine unvollständige oder selektive Darstellung gefährdet die wissenschaftliche Überprüfbarkeit und verstößt gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis.
5.5 Verantwortung der Autor:innen
Autor:innen tragen die Verantwortung, ihre Ergebnisse so zu dokumentieren und darzustellen, dass Dritte die Arbeit nachvollziehen und überprüfen können. Dies umfasst insbesondere:
- die sorgfältige Dokumentation aller Zwischenschritte,
- die eindeutige Angabe von Datenquellen,
- die transparente Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Ergebnissen.
Die Verantwortung endet nicht mit der Veröffentlichung. Autor:innen sollen im Rahmen des Zumutbaren auch nach Erscheinen auf Rückfragen zur Datengrundlage reagieren.
5.6 Verantwortung des Verlags
Optimedien unterstützt den Datenaustausch, indem er
- Autor:innen bei der Nutzung von Repositorien berät,
- Möglichkeiten zur Publikation von Datenanhängen eröffnet,
- auf die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen achtet,
- mit Institutionen zur Langzeitarchivierung kooperiert.
Der Verlag versteht Datentransparenz nicht als rein technische Vorgabe, sondern als Beitrag zu einer offenen, überprüfbaren und nachhaltigen Wissenschaftskultur.
6. Ethische Aufsicht und Genehmigungsverfahren
6.1 Grundsatz
Forschungsvorhaben und deren Publikation müssen nicht nur wissenschaftlichen, sondern auch ethischen Standards entsprechen. Dies gilt insbesondere, wenn Forschungsergebnisse Auswirkungen auf Menschen, Tiere oder Umwelt haben. Optimedien verpflichtet sich, ausschließlich Arbeiten zu veröffentlichen, die im Einklang mit anerkannten ethischen Leitlinien und geltendem Recht stehen.
6.2 Forschung am Menschen
Bei Forschung mit Beteiligung von Menschen sind die Grundsätze der Deklaration von Helsinki sowie die einschlägigen nationalen und europäischen Vorschriften verbindlich. Dazu gehören insbesondere:
- das Grundgesetz (Art. 1 GG – Schutz der Menschenwürde; Art. 2 Abs. 2 GG – Recht auf körperliche Unversehrtheit),
- das Arzneimittelgesetz (AMG) und die GCP-Verordnung bei klinischen Prüfungen,
- das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der Verarbeitung personenbezogener Forschungsdaten.
Autor:innen sind verpflichtet, die Genehmigungen der zuständigen Ethikkommissionen einzuholen und diese im Manuskript transparent anzugeben.
6.3 Forschung an Tieren
Bei Tierversuchen sind die Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sowie die EU-Richtlinie 2010/63/EU einzuhalten. Autor:innen müssen nachweisen, dass:
- die Versuche durch eine zuständige Behörde genehmigt wurden,
- die Grundsätze der 3R-Regel (Replace, Reduce, Refine) beachtet wurden,
- Ergebnisse sachlich, vollständig und ohne beschönigende Darstellung veröffentlicht werden.
Ohne entsprechende Nachweise können Arbeiten nicht zur Publikation angenommen werden.
6.4 Forschung mit sensiblen Daten
Forschung, die sensible oder sicherheitsrelevante Daten verarbeitet (z. B. personenbezogene Gesundheits- oder Genomdaten, sicherheits- oder verteidigungsrelevante Forschung), unterliegt besonderen Schutzpflichten. Autor:innen müssen sicherstellen, dass:
- die Daten rechtmäßig erhoben und verarbeitet wurden (Art. 6, 9 DSGVO),
- eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgt ist, soweit möglich und erforderlich,
- vertragliche oder institutionelle Geheimhaltungspflichten eingehalten werden.
6.5 Verantwortung der Autor:innen
Autor:innen tragen die volle Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher einschlägiger ethischer und rechtlicher Vorschriften. Dies umfasst insbesondere:
- die Einholung erforderlicher Genehmigungen,
- die vollständige und wahrheitsgemäße Dokumentation der Prüfverfahren,
- die Offenlegung von Einschränkungen oder Auflagen durch Ethikkommissionen.
Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann als wissenschaftliches Fehlverhalten gewertet werden und Konsequenzen für die Publikation nach sich ziehen.
6.6 Verantwortung des Verlags
Optimedien prüft im Rahmen des Publikationsprozesses, ob Hinweise auf die erforderlichen ethischen Genehmigungen vorliegen. Der Verlag
- fordert bei Bedarf Nachweise an,
- behält sich vor, Manuskripte ohne ausreichende ethische Grundlage abzulehnen,
- arbeitet mit Herausgeber:innen und Gutachter:innen zusammen, um die Einhaltung der Standards sicherzustellen.
6.7 Internationale Standards
Neben deutschem und europäischem Recht gelten für internationale Publikationen die einschlägigen Empfehlungen von Organisationen wie:
- der World Medical Association (WMA),
- der World Health Organization (WHO),
- dem Committee on Publication Ethics (COPE).
Autor:innen, die an internationalen Kooperationen beteiligt sind, müssen sicherstellen, dass ihre Forschung die maßgeblichen Rechtsordnungen und Ethikstandards aller beteiligten Staaten respektiert.
7. Plagiatsrichtlinie und Schutz wissenschaftlicher Redlichkeit
7.1 Grundsatz
Plagiate stellen einen schwerwiegenden Verstoß gegen die wissenschaftliche Redlichkeit und das Urheberrecht dar. Sie untergraben die Glaubwürdigkeit der Wissenschaft, beschädigen das Vertrauen in den Publikationsprozess und können erhebliche rechtliche sowie berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Optimedien verfolgt daher eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Plagiaten und verpflichtet sich, Manuskripte systematisch auf mögliche Verstöße zu prüfen.
7.2 Definition des Plagiats
Unter Plagiat wird jede Form der unrechtmäßigen Aneignung fremden geistigen Eigentums verstanden. Dazu zählen insbesondere:
- Textplagiat: Übernahme fremder Formulierungen ohne korrekte Quellenangabe, auch bei geringfügigen Änderungen,
- Ideenplagiat: Aneignung wissenschaftlicher Gedanken, Hypothesen, Theorien oder Argumentationsmuster ohne entsprechende Anerkennung,
- Daten- und Abbildungsplagiat: Nutzung fremder Daten, Tabellen, Grafiken oder Bilder ohne Genehmigung oder korrekte Zitierung,
- Übersetzungsplagiat: Übertragung fremder Werke in eine andere Sprache, ohne die Urheber:innen korrekt zu nennen,
- Selbstplagiat: erneute oder mehrfache Veröffentlichung identischer oder nur geringfügig veränderter Inhalte ohne klare Kennzeichnung als Zweit- oder Folgepublikation.
Diese Definition orientiert sich an den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) sowie an den Standards des Committee on Publication Ethics (COPE).
7.3 Rechtliche Grundlagen
Plagiate können urheberrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben:
- Nach §§ 2, 7, 97 UrhG steht allein den Urheber:innen das Recht an ihrem Werk zu. Eine unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
- Nach § 823 BGB können Dritte bei unrechtmäßiger Aneignung fremden geistigen Eigentums auf Schadensersatz klagen.
In besonders schweren Fällen ist auch eine strafrechtliche Verfolgung möglich (§ 106 UrhG – unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke).
7.4 Prävention
Zur Vermeidung von Plagiaten sind Autor:innen verpflichtet, sämtliche Quellen vollständig und korrekt anzugeben. Dies umfasst:
- wörtliche Zitate mit Anführungszeichen und Seitenangabe,
- sinngemäße Übernahmen mit klarer Bezugnahme auf die Quelle,
- Nachweise für übernommene Abbildungen, Tabellen oder Daten.
Der Verlag ergänzt dies durch den Einsatz plagiatserkennender Software, um Überschneidungen und Unregelmäßigkeiten frühzeitig zu identifizieren.
7.5 Verfahren bei Verdacht
Ergeben sich im Begutachtungsprozess oder nach Veröffentlichung Hinweise auf ein Plagiat, gilt folgendes Verfahren:
- Prüfung des Sachverhalts durch den Verlag, ggf. unter Einsatz von Plagiatserkennungssoftware,
- Einholung einer Stellungnahme der Autor:innen zur Klärung möglicher Missverständnisse oder fehlerhafter Zitierweisen,
- Bewertung durch Herausgeber:innen oder Gutachter:innen, ob ein Verstoß vorliegt,
- Entscheidung über Konsequenzen, die von einer Korrekturaufforderung bis zur Zurückweisung oder Rücknahme reichen können.
Alle Entscheidungen erfolgen unter Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) sowie des Prinzips der Fairness.
7.6 Konsequenzen bei bestätigtem Plagiat
Wird ein Plagiat nachgewiesen, kann Optimedien folgende Maßnahmen ergreifen:
- Zurückweisung des Manuskripts oder Streichung aus dem Begutachtungsprozess,
- Veröffentlichung einer Korrektur oder Retraction bei bereits erschienenen Arbeiten,
- Information der beteiligten Institutionen, Förderorganisationen oder Fachgesellschaften,
- Ausschluss der betreffenden Autor:innen von weiteren Publikationen bei Optimedien.
7.7 Verantwortung des Verlags
Optimedien sieht es als seine Aufgabe an, Autor:innen umfassend über die Anforderungen an korrektes wissenschaftliches Arbeiten zu informieren und Prävention vor Sanktion zu stellen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Verlag, im Interesse der wissenschaftlichen Gemeinschaft konsequent gegen Verstöße vorzugehen, um die Qualität und Glaubwürdigkeit der Publikationen dauerhaft zu sichern.
8. Begutachtungsprozess und Qualitätssicherung
8.1 Grundsatz
Das Begutachtungsverfahren (Peer Review) ist ein zentrales Instrument zur Sicherung wissenschaftlicher Qualität und Integrität. Es gewährleistet, dass eingereichte Arbeiten nicht nur nach formalen Kriterien, sondern vor allem nach inhaltlicher Solidität, Originalität und Relevanz bewertet werden. Optimedien verpflichtet sich, den Prozess der Begutachtung unabhängig, transparent, fair und vertraulich zu gestalten.
8.2 Auswahl der Gutachter:innen
Die Auswahl der Gutachter:innen erfolgt nach klaren Kriterien:
- fachliche Kompetenz und Spezialisierung im jeweiligen Themenbereich,
- Unabhängigkeit von den Autor:innen,
- Ausschluss von Interessenkonflikten (z. B. persönliche Bindungen, institutionelle Abhängigkeiten, direkte Konkurrenz).
Gutachter:innen sind verpflichtet, vor Annahme eines Auftrags mögliche Befangenheiten offenzulegen. Liegt ein relevanter Interessenkonflikt vor, bestellt der Verlag eine:n andere:n Gutachter:in.
8.3 Vertraulichkeit
Alle Manuskripte im Begutachtungsprozess sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder weitergegeben noch für eigene Forschungszwecke genutzt werden. Insbesondere untersagt ist:
- das Zitieren oder öffentliche Verbreiten unveröffentlichter Inhalte,
- die Nutzung von Daten, Abbildungen oder Argumenten aus dem Manuskript,
- die Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung des Verlags.
Diese Verpflichtung folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie dem Schutz des geistigen Eigentums nach §§ 2, 15 UrhG.
8.4 Anforderungen an Gutachten
Gutachten müssen sachlich, konstruktiv und nachvollziehbar formuliert sein. Sie dienen nicht der Kritik an Personen, sondern der Verbesserung des wissenschaftlichen Werkes. Ein vollständiges Gutachten umfasst:
- die Beurteilung von Originalität und wissenschaftlicher Relevanz,
eine Einschätzung der - methodischen Qualität und Nachvollziehbarkeit,
- Hinweise auf Unstimmigkeiten oder Lücken in Argumentation und Daten,
- konkrete Verbesserungsvorschläge,
- eine Empfehlung zur Annahme, Überarbeitung oder Ablehnung.
Unsachliche oder diskriminierende Kommentare sind unzulässig und führen zur Ablehnung des Gutachtens.
8.5 Formen des Peer Review
Je nach Publikationskontext können unterschiedliche Formen des Peer Review Anwendung finden:
- Einfach-blind: Gutachter:innen kennen die Identität der Autor:innen, nicht jedoch umgekehrt.
- Doppel-blind: Weder Autor:innen noch Gutachter:innen kennen die Identität der jeweils anderen Seite.
- Offenes Review: Beide Seiten kennen einander; die Gutachten können ggf. veröffentlicht werden.
Die jeweilige Form wird von Optimedien im Vorfeld transparent kommuniziert und im Begutachtungsverfahren konsequent umgesetzt.
8.6 Qualitätssicherung über das Review hinaus
Neben der Begutachtung verpflichtet sich Optimedien zu weiteren Maßnahmen der Qualitätssicherung, darunter:
- Plagiatsprüfung durch Softwareeinsatz und redaktionelle Kontrolle,
- sprachliche und formale Prüfung im Lektorat,
- verbindliche redaktionelle Standards für Einheitlichkeit in Zitierweise, Layout und Struktur,
- kontinuierliche Zusammenarbeit mit anerkannten Fachgutachter:innen.
8.7 Verfahren bei Fehlverhalten im Begutachtungsprozess
Kommt es während der Begutachtung zu Fehlverhalten (z. B. Missbrauch vertraulicher Informationen, unzulässige Aneignung von Ideen), gilt folgendes Verfahren:
- Dokumentation des Vorfalls durch den Verlag,
- Einholung von Stellungnahmen der beteiligten Parteien,
- Prüfung durch die Herausgeber:innen in Abstimmung mit dem Verlag,
- Entscheidung über Konsequenzen, die bis zum Ausschluss von Gutachter:innen oder Autor:innen reichen können.
Rechtsgrundlagen sind u. a. §§ 280, 823 BGB (Schadensersatzpflicht) sowie §§ 97 ff. UrhG.
8.8 Verantwortung des Verlags
Optimedien trägt die Gesamtverantwortung für einen fairen, transparenten und zuverlässigen Begutachtungsprozess. Dies umfasst insbesondere:
- die klare Kommunikation der Verfahrensregeln,
- die Dokumentation und Archivierung der Gutachten,
- die Sicherstellung, dass Qualität und Integrität über kurzfristige Publikationsinteressen hinaus Vorrang haben.
9. Vielfalt, Gleichberechtigung und Inklusion
9.1 Grundsatz
Wissenschaft lebt von Pluralität, Offenheit und respektvollem Dialog unterschiedlicher Perspektiven. Optimedien verpflichtet sich daher, Vielfalt, Gleichberechtigung und Inklusion im gesamten Publikationsprozess aktiv zu fördern und Diskriminierung in jeglicher Form zu verhindern. Dies betrifft die Auswahl und Betreuung von Autor:innen, Herausgeber:innen und Gutachter:innen ebenso wie die Ausrichtung von Publikationsreihen und thematischen Schwerpunkten.
9.2 Rechtlicher Rahmen
Unsere Verpflichtung zur Gleichbehandlung stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:
- Art. 3 GG: Gleichheit vor dem Gesetz und Diskriminierungsverbot aufgrund von Geschlecht, Abstammung, „Rasse“, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben oder politischer Anschauung,
- das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Diskriminierung im Zugang zu Gütern und Dienstleistungen untersagt,
- die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/43/EG sowie weitere unionsrechtliche Vorgaben.
Diese Normen bilden den rechtlichen Rahmen, in dem wir unsere Verantwortung für Vielfalt und Inklusion wahrnehmen.
9.3 Vielfalt in Autorenschaft und Herausgeberschaft
Wir setzen uns dafür ein, dass Autor:innen unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Sprache, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität gleiche Chancen auf Publikation haben. Entscheidungen über die Aufnahme von Manuskripten beruhen ausschließlich auf wissenschaftlicher Qualität und thematischer Relevanz. Auch Herausgeber:innen von Reihen und Sammelbänden sollen bei der Auswahl der Beiträger:innen Vielfalt berücksichtigen, um eine möglichst breite wissenschaftliche Repräsentation zu gewährleisten.
9.4 Gleichberechtigung im Begutachtungsprozess
Wir gestalten den Begutachtungsprozess so, dass er frei von Vorurteilen und diskriminierenden Faktoren ist. Dies betrifft sowohl die Auswahl der Gutachter:innen als auch die inhaltliche Bewertung von Manuskripten. Wo es sinnvoll erscheint – insbesondere bei sensiblen Themen oder potenziell benachteiligten Gruppen – empfehlen wir ausdrücklich die Durchführung eines doppel-blinden Reviewverfahrens, um Verzerrungen durch Kenntnis der Identität der Beteiligten zu minimieren.
9.5 Inklusion und Barrierefreiheit
Wir unterstützen aktiv die barrierefreie Gestaltung wissenschaftlicher Publikationen. Dies umfasst insbesondere:
- die technische Zugänglichkeit digitaler Publikationen (z. B. Screenreader-Kompatibilität, maschinenlesbare Formate),
- die Bereitstellung klar strukturierter Metadaten,
- die Beachtung der Anforderungen der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act).
Unser langfristiges Ziel ist es, wissenschaftliche Inhalte unabhängig von physischen oder technischen Einschränkungen allen zugänglich zu machen.
9.6 Verantwortung der Beteiligten
- Autor:innen sollen diskriminierungsfreie Formulierungen verwenden und auf stereotype Darstellungen verzichten.
- Gutachter:innen verpflichten sich, ihre Bewertungen ausschließlich auf wissenschaftliche Kriterien zu stützen.
- Herausgeber:innen tragen Verantwortung, in Sammelbänden und Reihen Vielfalt und Repräsentation zu fördern.
- Optimedien verpflichtet sich, diskriminierungsfreie Verfahren einzuhalten und aktiv Maßnahmen zur Förderung von Vielfalt umzusetzen.
9.7 Maßnahmen bei Verstößen
Werden diskriminierende Inhalte oder Verfahren festgestellt, behält sich Optimedien folgende Maßnahmen vor:
- Aufforderung an die Autor:innen zur Überarbeitung,
- redaktionelle Korrekturen diskriminierender Formulierungen,
- im Wiederholungsfall: Zurückweisung des Manuskripts oder Hinweis bei bereits veröffentlichten Inhalten.
Diese Maßnahmen dienen nicht der Zensur, sondern dem Schutz wissenschaftlicher Integrität und dem Respekt gegenüber allen Mitgliedern der wissenschaftlichen Gemeinschaft.
10. Beschwerde- und Berufungsverfahren
10.1 Grundsatz
Ein faires und transparentes Publikationsverfahren setzt voraus, dass Autor:innen, Herausgeber:innen und Gutachter:innen die Möglichkeit haben, Einwände gegen Entscheidungen des Verlags oder gegen das Verhalten anderer Beteiligter vorzubringen. Optimedien verpflichtet sich, ein klar strukturiertes Beschwerde- und Berufungsverfahren bereitzustellen, das Transparenz, Nachvollziehbarkeit und den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet.
10.2 Anwendungsbereich
Unser Verfahren gilt für Beschwerden und Berufungen in folgenden Fällen:
- Ablehnung eines Manuskripts nach Begutachtung,
- Konflikte im Peer-Review-Prozess (z. B. unsachliche Gutachten, Befangenheit),
- Streitigkeiten über Autorschaft, Mitwirkung oder Reihenfolge der Nennung,
- Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens (z. B. Plagiat, Datenfälschung, fehlende Offenlegung von Interessenkonflikten),
diskriminierende oder unfaire Behandlung während des Publikationsprozesses.
10.3 Verfahren bei Beschwerden
Beschwerden sind schriftlich und begründet an die Redaktion oder direkt an den Verlag zu richten. Das Verfahren gliedert sich in folgende Schritte:
- Eingang und Bestätigung: Wir bestätigen den Eingang der Beschwerde innerhalb von 14 Tagen.
- Prüfung: Wir prüfen den Sachverhalt und holen ggf. Stellungnahmen der betroffenen Parteien ein.
- Entscheidung: Wir treffen innerhalb angemessener Frist eine Entscheidung, die schriftlich begründet wird.
- Dokumentation: Alle Beschwerden werden dokumentiert, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
10.4 Berufungsverfahren bei Manuskriptablehnungen
Autor:innen haben das Recht, gegen die Ablehnung eines Manuskripts Berufung einzulegen. Diese ist schriftlich zu begründen und muss innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung erfolgen. Das Verfahren umfasst:
- eine erneute Prüfung durch die Redaktion,
- ggf. die Einholung eines unabhängigen Zweitgutachtens,
- eine abschließende Entscheidung von Optimedien unter Berücksichtigung aller Stellungnahmen.
Die Entscheidung im Berufungsverfahren ist endgültig.
10.5 Schutz der Beteiligten
Wir gewährleisten, dass alle Parteien während des Verfahrens respektvoll und sachlich miteinander umgehen. Unsachliche oder diskriminierende Angriffe werden nicht toleriert. Die Vertraulichkeit des Verfahrens wird durch Optimedien sichergestellt.
10.6 Rechtliche Grundlagen
Das Verfahren stützt sich auf:
- den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG),
- die allgemeinen Prinzipien von Treu und Glauben (§ 242 BGB),
- die Empfehlungen internationaler Organisationen wie COPE.
10.7 Konsequenzen und Maßnahmen
Abhängig vom Ergebnis der Prüfung können wir folgende Maßnahmen ergreifen:
- Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung,
- Korrektur oder Anpassung der Entscheidung,
- Neubewertung des Manuskripts durch andere Gutachter:innen,
- Ergänzung oder Korrektur bereits veröffentlichter Inhalte.
Alle Maßnahmen werden transparent und schriftlich dokumentiert, um die Nachvollziehbarkeit zu sichern.
10.8 Verantwortung des Verlags
Wir verstehen das Beschwerde- und Berufungsverfahren nicht als bloßes Kontrollinstrument, sondern als zentrales Element unserer Qualitätssicherung. Durch die Möglichkeit zur Korrektur und Nachprüfung stärken wir das Vertrauen von Autor:innen und der wissenschaftlichen Gemeinschaft in unsere Publikationsprozesse.
11. Diskussion, Korrekturen und Rücknahmen nach der Veröffentlichung
11.1 Grundsatz
Wissenschaftliche Publikationen sind kein Abschluss, sondern ein Teil des kontinuierlichen wissenschaftlichen Diskurses. Auch nach der Veröffentlichung bleibt die Verantwortung der Autor:innen bestehen, auf Kritik, neue Erkenntnisse oder festgestellte Fehler zu reagieren. Optimedien betrachtet es als wesentlichen Bestandteil wissenschaftlicher Redlichkeit, Diskussionen zu ermöglichen und Korrekturen transparent vorzunehmen, um die Integrität des wissenschaftlichen Austauschs zu sichern.
11.2 Möglichkeiten zur wissenschaftlichen Diskussion
Wir unterstützen wissenschaftliche Diskussionen nach der Veröffentlichung, die in verschiedenen Formen stattfinden können, darunter:
- Rezensionen in Fachzeitschriften oder auf Plattformen des Verlags,
- Erwiderungen und Kommentare von Fachkolleg:innen,
- digitale Diskussionsforen oder Datenanhänge, in denen Kritik und Ergänzungen dokumentiert werden.
Optimedien stellt – soweit organisatorisch möglich – Foren für Repliken, Kommentare oder Diskussionsbeiträge bereit, um den offenen Dialog zu fördern.
11.3 Arten von Korrekturen
Nach Veröffentlichung eines Werkes können unterschiedliche Arten von Korrekturen erforderlich sein:
- Erratum: Korrektur redaktioneller oder technischer Fehler (z. B. Tippfehler, Layoutprobleme), die den wissenschaftlichen Inhalt nicht betreffen,
- Corrigendum: Korrektur inhaltlicher Fehler, die die Interpretation oder Nachvollziehbarkeit beeinflussen,
- Addendum: Ergänzung neuer Informationen, die den ursprünglichen Beitrag erweitern, ohne ihn zu verfälschen,
- Retraction (Rücknahme): Rückzug einer Veröffentlichung aus dem wissenschaftlichen Verkehr bei gravierenden Verstößen (z. B. Plagiat, Datenfälschung).
11.4 Verfahren bei Korrekturen
Wir handhaben Korrekturen nach einem klaren Verfahren:
- Meldung: Fehler können durch Autor:innen, Herausgeber:innen, Gutachter:innen oder Leser:innen gemeldet werden.
- Prüfung: Wir prüfen die Hinweise und fordern ggf. Stellungnahmen der Autor:innen an.
- Entscheidung: Über Art und Umfang der Korrektur entscheiden wir unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und rechtlicher Kriterien.
- Veröffentlichung: Korrekturen werden zeitnah publiziert, mit der Originalveröffentlichung verknüpft und dauerhaft zugänglich gemacht.
11.5 Retractionen (Rücknahmen)
Eine Rücknahme erfolgt ausschließlich bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere:
- nachgewiesene Datenfälschungen oder -manipulationen,
- umfangreiche Plagiate,
- gravierende Verstöße gegen ethische Standards (z. B. fehlende Genehmigungen für Menschen- oder Tierversuche).
Retractionen erfolgen niemals stillschweigend, sondern werden durch eine offizielle Erklärung von Optimedien dokumentiert. Das ursprüngliche Werk bleibt einsehbar, jedoch mit klarer Kennzeichnung als zurückgezogen. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 42 UrhG (Widerruf des Urheberrechts aus wichtigen Gründen) sowie § 823 BGB (Schadensersatzpflicht).
11.6 Verantwortung der Autor:innen
Wir erwarten von Autor:innen, dass sie nach Veröffentlichung festgestellte Fehler unverzüglich melden. Sie sind zudem verpflichtet, sich aktiv an der Diskussion über ihre Arbeit zu beteiligen, auf Kritik zu reagieren und ggf. Klarstellungen oder Korrekturen vorzunehmen.
Unterlassungen können als Verstoß gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis gewertet werden.
11.7 Verantwortung des Verlags
Optimedien verpflichtet sich, Korrekturen und Diskussionen offen, transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu gehören:
- die klare Kennzeichnung und dauerhafte Verknüpfung von Korrekturen mit der Originalpublikation,
- die zeitnahe Veröffentlichung von Errata, Corrigenda, Addenda oder Retractions,
- die enge Zusammenarbeit mit Fachgesellschaften, Herausgeber:innen und Institutionen in schwerwiegenden Fällen.
Wir verstehen Korrekturen nicht als Makel, sondern als integralen Bestandteil einer lebendigen, selbstkorrigierenden Wissenschaftskultur.
12. Archivierung, Langzeitaufbewahrung und digitale Zugänglichkeit
12.1 Grundsatz
Die dauerhafte Sicherung wissenschaftlicher Publikationen ist eine zentrale Voraussetzung für ihre Zitierfähigkeit, Nachvollziehbarkeit und Wirkung in der wissenschaftlichen Gemeinschaft. Optimedien verpflichtet sich, alle veröffentlichten Werke langfristig zu archivieren und den digitalen Zugang im Rahmen technischer und rechtlicher Möglichkeiten sicherzustellen.
12.2 Rechtlicher Rahmen
Unsere Verpflichtung zur Archivierung stützt sich auf verschiedene rechtliche Grundlagen:
- Pflichtexemplarrecht gemäß §§ 15 ff. DNBG (Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek): Wir liefern die vorgeschriebenen Exemplare an die Deutsche Nationalbibliothek ab.
- Urheberrecht (UrhG): Wir sichern und archivieren Werke unter Wahrung der Rechte der Autor:innen, insbesondere des Rechts auf Namensnennung (§ 13 UrhG) und der Werkintegrität (§ 14 UrhG).
- DSGVO und BDSG: Bei der Archivierung personenbezogener Daten in Forschungsanhängen oder Materialien stellen wir sicher, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
12.3 Digitale Archivierung
Digitale Publikationen erfordern besondere Maßnahmen zur Formaterhaltung und technischen Stabilität. Wir verpflichten uns, die Langzeitverfügbarkeit sicherzustellen, insbesondere durch:
- Speicherung in standardisierten, archivtauglichen Formaten (z. B. PDF/A),
- redundante Speicherung auf unterschiedlichen Servern und in gesicherten Datenzentren,
- regelmäßige Integritätsprüfungen (Checksums, Backups),
- rechtzeitige Migration auf aktuelle Systeme, wenn Formate oder Speichermedien obsolet werden.
12.4 Zusammenarbeit mit Institutionen
Zur Sicherung der Langzeitarchivierung kooperieren wir mit nationalen und internationalen Einrichtungen, darunter:
- die Deutsche Nationalbibliothek (DNB),
- Universitäts- und Landesbibliotheken,
- fachspezifische Repositorien,
- internationale Plattformen wie CLOCKSS oder Portico.
Diese Kooperationen gewährleisten, dass Publikationen auch über die Lebensdauer einzelner Technologien hinaus dauerhaft verfügbar bleiben.
12.5 Barrierefreiheit und Auffindbarkeit
Im Einklang mit der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) achten wir auf die barrierefreie Gestaltung digitaler Archivbestände. Dazu gehören:
- maschinenlesbare und strukturierte Dateiformate,
- umfassende Metadaten zur besseren Auffindbarkeit in Katalogen und Suchmaschinen,
- Kompatibilität mit Screenreadern und Assistenzsystemen.
Archivierung bedeutet für uns nicht allein Aufbewahrung, sondern die Sicherstellung von Zugänglichkeit und Nutzbarkeit.
12.6 Verantwortung der Autor:innen
Wir erwarten von Autor:innen, dass sie die Archivierung unterstützen, indem sie:
- Materialien in archivtauglichen Formaten einreichen,
- urheberrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen vorab klären,
- gegebenenfalls ergänzende Forschungsdaten in Repositorien hinterlegen und verlinken.
12.7 Verantwortung des Verlags
Optimedien übernimmt die Verantwortung für:
- die ordnungsgemäße Ablieferung von Pflichtexemplaren,
- die dauerhafte digitale Archivierung,
- die Dokumentation von Versionen und Korrekturen,
- die Gewährleistung, dass wissenschaftliche Inhalte auch für zukünftige Generationen verfügbar bleiben.
Für uns sind Archivierung und digitale Aufbewahrung nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern ein wesentlicher Bestandteil unseres Selbstverständnisses als Garant der wissenschaftlichen Überlieferung.
