SHRA – Aufsatzwettbewerb 2024/2025: „Verfassungsfeindlich, aber nicht verboten. (Wie) ist das Recht auf die Präsenz verfassungsfeindlicher Parteien eingestellt?“

von Sebastian Mendt | Nov. 1, 2025 | Call for Paper

Thema und Fragestellung

Die Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft schreibt für 2024 einen studentischen Aufsatzwettbewerb aus, der einen Kernkonflikt der streitbaren Demokratie in den Mittelpunkt stellt: Wie reagiert das Recht auf die Präsenz verfassungsfeindlicher Parteien, solange diese nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten sind? Die Ausschreibung adressiert damit eine Lage, die in der verfassungsrechtlichen Praxis immer wieder sichtbar wird: Das Grundgesetz knüpft die einschneidendste Konsequenz – das Parteiverbot – an hohe Hürden und ein formalisiertes Verfahren, während politische und administrative Praxis zugleich nach Instrumenten sucht, mit denen Risiken und Einflussnahmen verfassungsfeindlicher Akteure begrenzt werden können.

Im Zentrum steht das Spannungsverhältnis zwischen Parteienfreiheit und Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Das Parteienprivileg schützt Parteien und ihre Mitglieder vor nachteiliger Behandlung, solange kein Verbot vorliegt; zugleich ist dieser Status nicht „unangreifbar“, wenn es um politische Bewertung, staatliche Kommunikation oder administrative Folgerungen geht. Die Ausschreibung lädt ausdrücklich dazu ein, jene Zwischenzonen zu vermessen, in denen der Staat zwar keine Partei verbietet, aber gleichwohl auf Verfassungsfeindlichkeit reagiert oder reagieren möchte – etwa durch Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, amtliche Warnhinweise, Konsequenzen im öffentlichen Dienst (Zugang, Verbleib), Fragen der Zuverlässigkeitsprüfung (z. B. gewerbe- oder waffenrechtlich), die Vergabe öffentlicher Aufträge, den Zugang zu öffentlichen Ressourcen oder die Beteiligung in repräsentativ besetzten Gremien.

Rechtsdogmatisch ist das Thema besonders ergiebig, weil es die Systemlogik der Parteiverbotsordnung und deren praktische Grenzen berührt. Gerade die Konstellation „verfassungsfeindlich, aber nicht verboten“ ist aus der Rechtsprechung bekannt: Das Bundesverfassungsgericht hat im NPD-Urteil vom 17. Januar 2017 zwar die Verfassungsfeindlichkeit festgestellt, ein Verbot jedoch u. a. wegen fehlender „Potentialität“ zur Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele abgelehnt. Diese Differenz – zwischen normativer Bewertung und fehlender Verbotsfolge – ist ein Ausgangspunkt, um zu prüfen, welche rechtlichen Reaktionen unterhalb des Parteiverbots zulässig, sinnvoll oder problematisch sind.

Gerade an dieser Stelle wird die praktische und verfassungsrechtliche Relevanz des Themas deutlich: Die streitbare Demokratie muss einerseits offen bleiben für politische Pluralität und darf nicht vorschnell mit repressiven Instrumenten reagieren; andererseits darf sie nicht naiv gegenüber Strategien sein, die die Verfassungsordnung von innen heraus delegitimieren oder unterlaufen. Daraus entsteht ein Feld „unterhalb“ des Parteiverbots, das juristisch besonders anspruchsvoll ist, weil es nicht nur um abstrakte Grundrechtsdogmatik geht, sondern um konkrete Abwägungsarchitekturen: Welche staatlichen Reaktionen sind als Information, Prävention oder Verwaltungssteuerung zulässig – und ab wann kippt dies in eine unzulässige Sanktionierung ohne Verbotsurteil? Wie wirken dabei Gleichheitssatz, Chancengleichheit der Parteien, Neutralitätsgebot und Meinungsfreiheit zusammen, und welche Anforderungen ergeben sich an Begründung, Transparenz und gerichtliche Kontrolle staatlicher Maßnahmen?

Anfoderungen

Die Ausschreibung richtet sich an alle an einer deutschen Universität eingeschriebenen Jurastudierenden (einschließlich Promotionsstudierender) sowie an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare; ausdrücklich sind auch Gemeinschaftsarbeiten mehrerer Autorinnen und Autoren zulässig. Inhaltlich erwartet die Stiftung eine systematische Herausarbeitung und Bewertung der Spannungslagen, die daraus entstehen, dass verfassungsfeindliche Parteien – gerade wegen der hohen verfassungsrechtlichen Hürden – über längere Zeit bestehen können, ohne verboten zu werden oder ohne dass überhaupt ein Verbotsantrag gestellt wird.

Der Text soll maximal 30 Seiten umfassen (fortlaufend nummeriert), einseitig, einheitlich formatiert (Times New Roman, 12 pt, 1,5-zeiliger Abstand), mit 5 cm linkem Rand und einer vorgegebenen Gliederungssystematik (A. → I. → 1. → a) → (1)). Dem Beitrag sind Deckblatt, kurzer Lebenslauf, Inhaltsverzeichnis und Literaturverzeichnis voranzustellen; diese Teile zählen nicht zum Seitenumfang. Zusätzlich wird um die separate Überlassung eines Passfotos (300 dpi, hochauflösend) gebeten. Die Begutachtung erfolgt durch Prof. Dr. Gabriele Britz, Richterin des Bundesverfassungsgerichts a. D. und Professorin für Öffentliches Recht (insb. Verfassungsrecht) an der Goethe-Universität Frankfurt am Main.

Einreichungsfrist

Die Beiträge sollen nach der Ausschreibung bis spätestens 31.12.2024 per E-Mail oder Post bei der Stiftung eingereicht werden (Adressat: RA Dr. Mark C. Hilgard, Frankfurt am Main; E-Mail: Vorstand@shra.de). Vorgesehen ist außerdem, eine Auswahl der Einreichungen in Band 15 der Schriftenreihe der Stiftung zu veröffentlichen sowie eine zusammenfassende Darstellung in F.A.Z. Einspruch. Mit der Einreichung erklären sich Teilnehmende mit einer möglichen Veröffentlichung und dem Abdruck des Fotos einverstanden und versichern die eigenverantwortliche Erstellung; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Das ausgelobte Preisgeld beträgt 10.000 Euro; die Stiftung behält sich vor, nach Ermessen mehrere Beiträge auszuzeichnen und das Preisgeld zu erhöhen oder zu teilen.

Ihre OPTIMEDIEN Redaktion